den Mitgliedern des Präsidiums,
BGBl. I Nr. 103/1998
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Vollversammlung
Paragraph 25, (1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Mitgliedern der Sektionsleitungen,
- Ziffer 3den von Wählergruppen gemäß Paragraph 106, in den Vorstand entsandten Mitgliedern,
- Ziffer 4dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
- Ziffer 5dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.
- Absatz 2,In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen insbesondere:
- Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
- Ziffer 2Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,
- Ziffer 3Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
- Ziffer 4Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium zuständig ist,
- Ziffer 5Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 2 und 3,
- Ziffer 6Erlassung der Gebührenordnung,
- Ziffer 7Erlassung der Umlagenordnung,
- Ziffer 8generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe und für verbundene Gewerbe,
- Ziffer 9Beschlußfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
- Ziffer 10Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts,
- Ziffer 11sonstige von den Organen der Bundeskammer der Vollversammlung zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten,
- Ziffer 12Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer und
- Ziffer 13Bestellung der Ehrenmitglieder.
- Absatz 3,Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind in der Vollversammlung zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden. Ein Vertreter dieser Mitglieder kann an den diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Entscheidung zugewiesen wird, teilnehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.