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BGBl. I Nr. 103/1998

kundgemacht 23.07.1998 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) neu § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 40↗RIS↗

Generalsekretär

Paragraph 40, (1) Der Generalsekretär hat die laufenden Geschäfte der Bundeskammer zu führen.

  1. Absatz 2,Der Generalsekretär und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
  2. Absatz 3,Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Abteilungen des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
  3. Absatz 4,Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen des Generalsekretariats, welche die im Paragraph 39, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.
  4. Absatz 5,Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu übertragen.
  5. Absatz 6,Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen.