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BGBl. I Nr. 103/1998

kundgemacht 23.07.1998 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) neu § 0↗RIS↗
§ 88neu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 88↗RIS↗

Wählerlisten

Paragraph 88, (1) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Verlautbarung zu treffen.

  1. Absatz 2,Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrer Vollversammlung vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.