BGBl. I Nr. 104/1998
104. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
Abschnitt 5
Wahl der Vollversammlung
Festlegung des Termines Termins zur Wahl der Vollversammlung
§ 18.
(1) Die allgemeine Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Der Wahltermin ist für alle Arbeiterkammern gemeinsam festzulegen, außer wenn die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb der allgemeinen Funktionsperiode neu gewählt werden muß. In diesem Fall reicht die Funktionsperiode dieser Vollversammlung nur bis zum Ende der laufenden allgemeinen Funktionsperiode. Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Die Wahlen zu den Vollversammlungen sind, ausgehend vom Jahr 1994, in fünfjährigen Abständen abzuhalten. Die Wahlen zu den Vollversammlungen müssen in diesen für alle Arbeiterkammern geltenden Wahljahren abgeschlossen werden. Die Funktionsperiode der Vollversammlung verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im Wahljahr gewählten Vollversammlung.
(2) Der Wahltermin ist so festzulegen, daß die konstituierenden Vollversammlungen im Zeitraum zwischen sechs Monaten vor und sechs Monaten nach Ablauf der Fünfjahresfrist zusammentreten können. Die Funktionsperiode verkürzt oder verlängert sich dementsprechend. Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu gewählt werden, so läuft die Funktionsperiode dieser Vollversammlung bis zur Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr (Abs. 1) gewählten Vollversammlung.
(3) Mit dem Wahltermin ist auch der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag festzulegen. Dieser hat zwischen der 36. und der 18. Woche vor dem Wahltermin zu liegen. Der Wahlzeitraum (Wahltermin) beginnt mit dem ersten Montag im Oktober des jeweiligen Wahljahres und dauert bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag. Der Vorstand der Arbeiterkammer kann diesen Wahlzeitraum verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei sich die Wahl über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen und höchstens drei Wochen zu erstrecken und jedenfalls einen Sonntag zu umfassen hat.
(4) Wahltermin ist der erste Sonntag und der darauffolgende Montag in jenem Oktober, der dem Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode nach Abs. 1 in der Mehrzahl der Arbeiterkammern am nächsten liegt. Der Vorstand der Bundesarbeitskammer kann einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei die Wahl an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden hat, deren erster ein Sonntag sein muß. Ein derartiger Beschluß ist nur dann gültig, wenn er die Zustimmung der Präsidenten aller Arbeiterkammern findet. Dies gilt auch für die Festlegung des Stichtages gemäß Abs. 3. Kommt kein gültiger Beschluß über den Stichtag zustande, so gilt der Montag der 27. Woche vor dem Wahltermin als Stichtag. Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin. Der Vorstand kann einen anderen Stichtag bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.
(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45 Abs. 3 zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die Datenübemittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.