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BGBl. I Nr. 112/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
112. Bundesgesetz: Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/1998× zu EFZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) 2 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 15geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 01.09.1974 – 30.06.1998 · idF BGBl. Nr. 399/1974 · danach: BGBl. I Nr. 112/1998 Art. 1 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.07.1998 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 112/1998 Art. 1 § 15↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Erstattungsfonds des Hauptverbandes
§ 15.
(1) Beim Hauptverband ist ein Erstattungsfonds zu errichten, der eine ausgeglichene Gebarung der bei den Krankenversicherungsträgern errichteten Erstattungsfonds (§ 14) zu gewährleisten hat. Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. § 14 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Hauptverband hat hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 1 letzter Satz) einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
(3) Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:
1. durch die von den Krankenversicherungsträgern gemäß § 14 Abs. 1 abzuführenden Überschüsse der Erstattungsfonds;
2. durch sonstige Einnahmen.
(4) Der Hauptverband hat die zur Deckung der bei den Erstattungsfonds der einzelnen Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge und zur Auffüllung der Rücklage (§ 14 Abs. 1) notwendigen Beträge aus dem bei ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen (Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der Hauptverband über begründeten Antrag des Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen Ausmaß gewähren.
(5) Aus den Mitteln des Erstattungsfonds sind in den Jahren 1998 und 1999 folgende Beträge an den Hauptverband zu leisten:
1. 60 Millionen Schilling am 1. Juli 1998;
2. 120 Millionen Schilling am 1. Jänner 1999;
3. 120 Millionen Schilling am 1. Juli 1999.
Art. 1 § 15geändertAbs 4 Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen)
in Kraft 01.07.1998 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 112/1998 Art. 1 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 112/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 Art. 1 § 15↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Erstattungsfonds des Hauptverbandes
§ 15.
(1) Beim Hauptverband ist ein Erstattungsfonds zu errichten, der eine ausgeglichene Gebarung der bei den Krankenversicherungsträgern errichteten Erstattungsfonds (§ 14) zu gewährleisten hat. Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. § 14 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Hauptverband hat hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 1 letzter Satz) einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
(3) Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:
1. durch die von den Krankenversicherungsträgern gemäß § 14 Abs. 1 abzuführenden Überschüsse der Erstattungsfonds;
2. durch sonstige Einnahmen.
(4) Der Hauptverband hat die zur Deckung der bei den Erstattungsfonds der einzelnen Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge und zur Auffüllung der Rücklage (§ 14 Abs. 1) notwendigen Beträge aus dem bei ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen (Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der Hauptverband über begründeten Antrag des Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen Ausmaß gewähren.
(5) Aus den Mitteln des Erstattungsfonds sind in den Jahren 1998 und 1999 folgende Beträge an den Hauptverband zu leisten:
Anmerkung
1. 60 Millionen Schilling am 1. Juli 1998;
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1998
2. 120 Millionen Schilling am 1. Jänner 1999;
3. 120 Millionen Schilling am 1. Juli 1999.