Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 116/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
116. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 6 § 0↗RIS↗
§ 79ageändertAbs 4
in Kraft 01.07.1997 – 31.05.1998 · idF BGBl. I Nr. 63/1997 · danach: BGBl. I Nr. 116/1998 § 79a↗RIS↗
in Kraft 01.06.1998 – 31.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 116/1998 · danach: BGBl. I Nr. 65/2002 § 79a↗RIS↗
§ 79a.
(1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.
(3) Der Nachbar muß in seinem Antrag gemäß Abs. 1 glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war.
(4) Durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.