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BGBl. I Nr. 11/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
11. Bundesgesetz: Börsefondsüberleitungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 und das Bankwesengesetz geändert werden, und über die Überleitung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BörsefondsüberleitungsG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 10 § 0↗RIS↗
§ 61geändertAbs 1
in Kraft 23.08.1996 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 445/1996 · danach: BGBl. I Nr. 11/1998 § 61↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 30.04.1999 · idF BGBl. I Nr. 11/1998 · danach: BGBl. I Nr. 63/1999 § 61↗RIS↗
§ 61.
(1) Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93 Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von den Einlagensicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Einlagensicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Einlagensicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Einlagensicherungseinrichtungen weiterzuleiten.
(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.