BGBl. I Nr. 123/1998
123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/30geändertlit b, Schlussteil (entfallen), lit d, lit e
… 6 unveränderte Absätze
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA,
b) im Telekomdienst: Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,
c) im Dienst bei der Mobilkom:
Technischer Leiter,
d) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter einer Abteilung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,
… 8 unveränderte Absätze
a) im Postautodienst:
Leiter der Postautoleitung Wien,
b) im Telekomdienst:
Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,
c) im Dienst bei der Mobilkom:
Leiter eines Geschäftsbereiches,
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,
b) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter eines Referates bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,
… 7 unveränderte Absätze
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst:
Regionalleiter/Post (ausgenommen Vertrieb und Querschnittsfunktionen),
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
d) im Telekomdienst:
Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,
e) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Fernmeldebüros,
… 8 unveränderte Absätze
a) im Verwaltungsdienst:
Referent A in der Generaldirektion der PTA,
b) im Postautodienst:
Postautodienst-Controller A,
c) im Telekomdienst:
Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),
d) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent A in der Geschäftsleitung,
e) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent A bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,
… 8 unveränderte Absätze
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.