BGBl. I Nr. 123/1998
123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/46geändert
… 6 unveränderte Absätze
46. VERWENDUNGSGRUPPE B
(Gehobener Dienst)
Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Medizinisch-technischer Dienst
Fernmeldetechnischer, kraftfahrzeugtechnischer und
… 13 unveränderte Absätze
posttechnischer Dienst im PTA-Bereich und in der
Fernmeldehoheitsverwaltung
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der
Fernmeldehoheitsverwaltung
(2) Für die Beamten-Aufstiegsprüfung gilt der Nachweis der Kenntnisse aus dem Wahlfach „Fremdsprache” als erbracht, wenn der Beamte bei erfolgreichem Abschluß der für seine Verwendung vorgesehenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die Kenntnisse aus dem Fachgebiet „Französische Sprache” nachweist.
Ausbildung für Verkehrsleiter
Veterinärmedizinisch-technischer Dienst
Anl. 1/46geändertÜberschrift, Text; Abs 2
… 7 unveränderte Absätze
46. VERWENDUNGSGRUPPE B
(Gehobener Dienst)
Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Medizinisch-technischer Dienst
Fernmeldetechnischer, kraftfahrzeugtechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
(2) Für die Beamten-Aufstiegsprüfung gilt der Nachweis der Kenntnisse aus dem Wahlfach „Fremdsprache” „Fremdsprache“ als erbracht, wenn der Beamte bei erfolgreichem Abschluß der für seine Verwendung vorgesehenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die Kenntnisse aus dem Fachgebiet „Französische Sprache” Sprache“ nachweist.
Ausbildung für Verkehrsleiter
… 5 unveränderte Absätze
Veterinärmedizinisch-technischer Dienst