BGBl. I Nr. 123/1998
123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/47geändertÜberschrift
… 17 unveränderte Absätze
47. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich und
in der Fernmeldehoheitsverwaltung
(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
a) eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Fernmeldehoheitsverwaltung in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Fernmeldehoheitsverwaltung.
Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich
a) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder
b) eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 im PTA-Bereich.
(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.
Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst
Lehrhebammen
… 14 unveränderte Absätze
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der
Fernmeldehoheitsverwaltung
a) eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich oder in der Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Fernmeldehoheitsverwaltung.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
a) als zeitverpflichteter Soldat oder
b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
c) als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990.
(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.
Anl. 1/47geändertÜberschrift; Abs 2 lit a, lit b; lit a, lit b
… 7 unveränderte Absätze
47. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Allgemeine Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst im PTA-Bereich und
in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
a) eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich
… 9 unveränderte Absätze
a) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder
b) eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 im PTA-Bereich.
(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.
Gesundheits- und Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer
Dienst
Lehrhebammen
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich und in der
Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
a) eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, oder
b) eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst im PTA-Bereich oder in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
… 7 unveränderte Absätze
a) als zeitverpflichteter Soldat oder
b) im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
c) als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990.
(2) In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.