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BGBl. I Nr. 123/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 64411 § 0↗RIS↗
Art. 3aufgehoben
in Kraft 01.03.1969 – 31.08.1998 · idF BGBl. Nr. 198/1969 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

  1. Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos)
  2. Absatz 2,Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956. Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Beamten, die vor dem 1. Feber 1956 in einer der Verwendungsgruppen E, D, C, W 3 oder W 2 angestellt wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten oder Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von weniger als zwei Jahren angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit dem 1. Feber 1956 vorangesetzt wird, die im Wege der Zeitvorrückung für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung notwendig ist, die sie gemäß Paragraph 83, Absatz eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Artikel römisch sieben, Absatz eins, der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 55, erhalten haben.
  3. Absatz 3,Beamte, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befinden und - abgesehen von Maßnahmen gemäß Paragraph 7, des Beamten-Überleitungsgesetzes und gemäß Paragraph 49, des Wehrgesetzes Anmerkung, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,) - nicht unmittelbar in eine höhere Gehaltsstufe, Dienstklasse oder Standesgruppe aufgenommen wurden, können beantragen, daß ihr gemäß Absatz 2, geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.
  4. Absatz 4,Für Beamte, die einen Antrag gemäß Absatz 3, stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und nach Artikel römisch zwei, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Absatz 2, In den Fällen des Absatz 2, zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten nach Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und des Artikel römisch eins, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und nach Artikel römisch zwei, zu behandeln.
  5. Absatz 5,Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4, ist eine gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der Vordienstzeitenverordnung 1957 in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung angerechnete Behinderungszeit sowie eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 oder gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1948,, zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Wird der Vorrückungsstichtag nach Absatz 4, festgesetzt, so ist bei Beamten der Verwendungsgruppen A und H 1, die sich am Tag des Wirksamwerdens der Verbesserung des Vorrückungsstichtages (Absatz 8,), in den Dienstklassen römisch sieben, römisch acht oder römisch neun befinden, und bei Beamten der Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2, die sich an diesem Tag in den Dienstklassen römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse dementsprechend neu festzusetzen. ... Anmerkung, Der letzte Satz ist gegenstandslos)
  7. Absatz 7,Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Absatz 4, festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten Vorrückungsstichtag nach Absatz 2, liegt. ... Anmerkung, Der letzte Satz ist gegenstandslos)
  8. Absatz 8,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 6 und 7 sind,
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, Gegenstandslos)
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag gemäß Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten
    durchzuführen.
  9. Absatz 9,Anmerkung, Gegenstandslos)
  10. Absatz 10,Bei Beamten, auf die Absatz 6, oder 7 angewendet wurde und die innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die besoldungsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme auf Absatz 6, günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus Paragraph 33, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
  11. Absatz 11,Eine Anrechnung gemäß Paragraph 86, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 wird durch Maßnahmen nach Absatz 6 bis 10 nicht berührt.
Art. 3aufgehoben
in Kraft 01.07.1981 – 31.08.1998 · idF BGBl. Nr. 662/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,Anmerkung, Zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich das für die Anrechnung von Praxiszeiten dort vorgesehene Höchstausmaß entsprechend vermindert, wenn dem Beamten bereits zuvor solche Praxiszeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages angerechnet wurden.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
  7. Absatz 7,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
  8. Absatz 8,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
  9. Absatz 9,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)