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BGBl. I Nr. 123/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 64411 § 0↗RIS↗
§ 112eneu
in Kraft 01.04.1998 – 30.06.1998 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 § 112e↗RIS↗

Paragraph 112 e, (1) Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamten überlassen oder zugewiesen worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2 und 4 jener Betrag, der sich aus
    1. Ziffer eins
      dem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde, und
    2. Ziffer 2
      nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2
    ergibt.
  2. Absatz 3,Die Wohnnutzfläche gemäß Absatz 2, wird für
    1. Ziffer eins
      Leiter einer Dienststelle mit 120 m2,
    2. Ziffer 2
      zugeteiltes diplomatisches und konsularisches Personal mit 90 m2,
    3. Ziffer 3
      technisches und administratives Personal mit 60 m2 und
    4. Ziffer 4
      Hilfspersonal mit 40 m2
    bestimmt.
  3. Absatz 4,Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß Paragraph 24 b, Absatz 5 und nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.
  4. Absatz 5,Das Benützungsentgelt gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 2, vorzuschreiben.
§ 112egeändertAbs 2; Abs 5
in Kraft 01.04.1998 – 30.06.1998 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 § 112e↗RIS↗
in Kraft 01.07.1998 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 § 112e↗RIS↗
§ 112e.
(1) Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamten überlassen oder zugewiesen worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom § 24a Abs. 2 und 4 5 jener Betrag, der sich aus
1. dem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde, und
… 8 unveränderte Absätze
2. nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 2
ergibt.
(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird für
1. Leiter einer Dienststelle mit 120 m2,
2. zugeteiltes diplomatisches und konsularisches Personal mit 90 m2,
3. technisches und administratives Personal mit 60 m2 und
4. Hilfspersonal mit 40 m2
bestimmt.
(4) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß § 24b Abs. 5 und nach einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.
(5) Das Benützungsentgelt gemäß § 24a Abs. 5 7 ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 vorzuschreiben.