Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 123/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 380 § 0↗RIS↗
§ 194geändertAbs 4
in Kraft 01.01.1995 – 14.02.1997 · idF BGBl. Nr. 522/1995 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 194↗RIS↗
in Kraft 15.02.1997 – 30.09.1997 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 § 194↗RIS↗
… 33 unveränderte Absätze
Lehrverpflichtung
§ 194.
(1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Hochschule ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Stunden je Woche verpflichtet:
Wochen-
stunden
1. an den Universitäten
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ...........  13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und aus
Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ...........  17
c) Unterricht aus praktischen Fächern ..................  19
2. an den Hochschulen
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ...........  13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und
Fremdsprachen .......................................  17
c) Unterricht aus praktischen Fächern und als
Solokorrepetitor ....................................  19
d) Korrepetition in Klassen künstlerischer
Ausbildung ..........................................  21
e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter
einer Zentralwerkstätte .............................  26
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von
Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden
umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
13 Wochenstunden .......................    1,538 Werteinheiten
2. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
17 Wochenstunden .......................    1,176 Werteinheiten
3. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
19 Wochenstunden .......................    1,053 Werteinheiten
4. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
21 Wochenstunden .......................    0,952 Werteinheiten
5. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung von
26 Wochenstunden .......................    0,769 Werteinheiten.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.
§ 194geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 109/1997Abs 4
vorgesehen ab 01.10.1997 · idF BGBl. I Nr. 109/1997 (kundgemacht am 19.08.1997) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 123/1998 (kundgemacht am 14.08.1998) § 194↗RIS↗
in Kraft 01.10.1997 – 30.06.1998 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 § 194↗RIS↗
… 33 unveränderte Absätze
Lehrverpflichtung
§ 194.
(1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Hochschule ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG) verpflichtet:
Semester-
stunden
1. an den Universitäten
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ...........  13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und aus
Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ...........  17
c) Unterricht aus praktischen Fächern ..................  19
2. an den Hochschulen
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ...........  13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und
Fremdsprachen .......................................  17
c) Unterricht aus praktischen Fächern und als
Solokorrepetitor ....................................  19
d) Korrepetition in Klassen künstlerischer
Ausbildung ..........................................  21
e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter
einer Zentralwerkstätte .............................  26
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von
Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden
umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
13 Semesterstunden .....................    1,538 Werteinheiten
2. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
17 Semesterstunden .....................    1,176 Werteinheiten
3. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
19 Semesterstunden .....................    1,053 Werteinheiten
4. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
21 Semesterstunden .....................    0,952 Werteinheiten
5. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
26 Semesterstunden .....................    0,769 Werteinheiten.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.
§ 194geändertAbs 1 Z 1 lit b, Schlussteil
in Kraft 01.10.1997 – 30.06.1998 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 § 194↗RIS↗
in Kraft 01.07.1998 – 30.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 § 194↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Lehrverpflichtung
§ 194.
(1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Hochschule ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG) verpflichtet:
Semester-
stunden
1. an den Universitäten
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ...........  13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und aus in
Fremdsprachen im Sinne des § 28 Abs. 2 lit. a Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ........... sind ................................................ 17
c) Unterricht aus praktischen Fächern ..................  19
… 26 unveränderte Absätze
2. an den Hochschulen
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ...........  13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und
Fremdsprachen .......................................  17
c) Unterricht aus praktischen Fächern und als
Solokorrepetitor ....................................  19
d) Korrepetition in Klassen künstlerischer
Ausbildung ..........................................  21
e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter
einer Zentralwerkstätte .............................  26
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von
Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden
umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
13 Semesterstunden .....................    1,538 Werteinheiten
2. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
17 Semesterstunden .....................    1,176 Werteinheiten
3. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
19 Semesterstunden .....................    1,053 Werteinheiten
4. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
21 Semesterstunden .....................    0,952 Werteinheiten
5. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
26 Semesterstunden .....................    0,769 Werteinheiten.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.