Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 123/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 212 § 0↗RIS↗
§ 52geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3, Z 4 lit i (aufgehoben); Abs 7
in Kraft 01.09.1995 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 297/1995 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 52↗RIS↗
in Kraft 01.07.1997 – 31.08.1998 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 § 52↗RIS↗
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
§ 52.
(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt
1. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
3. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt 23 Wochenstunden. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als drei Klassen um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
… 12 unveränderte Absätze
2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
3. für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
4. für die Verwaltung
a) der Sammlung für Fachkunde,
b) der Sammlung für Warenkunde,
c) der Sammlung für Fachzeichnen,
d) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
e) der Laboratoriumseinrichtungen,
f) der Einrichtungen für
aa) Stenotypie und Phonotypie oder
bb) Maschinschreiben,
g) der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
h) der Einrichtungen für Werbetechnik,
i) der Lehrküche an hauswirtschaftlichen Berufsschulen,
i) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
… 31 unveränderte Absätze
k) der Bücherei,
l) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
5. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden.
Bei Lehrern an saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines vergleichbaren Lehrers an ganzjährig geführten Berufsschulen entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
(4) Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung von je einer halben Wochenstunde eine Minderung der Lehrverpflichtung von je einer Wochenstunde und
2. an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens einer Wochenstunde eine Gesamtminderung von höchstens eineinhalb Wochenstunden
tritt.
(4a) Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule
für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die
Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den
Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen
eingesetzt werden,
1. bis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit
ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich
Peripheriegeräte ......................... um 2  Wochenstunden
2. von 11 bis 25 solcher Anlagen ............ um 2,5 Wochenstunden
3. ab 26 solcher Anlagen .................... um 3  Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für Klassen, an
denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und
tatsächlich erfolgt,
1. bis zu 10 Klassen ........................ um 0,5 Wochenstunden
2. von 11 bis 20 Klassen .................... um 1  Wochenstunde
3. ab 21 Klassen ............................ um 1,5 Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
(4b) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 4a genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
(4c) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
(4d) Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Abs. 4a nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.
(5) Die Lehrer an den lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist aus organisatorischen Gründen eine Beschäftigung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung nicht während des gesamten Unterrichtsjahres möglich, sind die Abs. 1 bis 4d mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Berufsschule entspricht.
(6) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
(8) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 7 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
… 4 unveränderte Absätze
(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 5 anzuwenden.
(10) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 7 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 8 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
(11) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
§ 52geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3, Z 4 lit i (aufgehoben); Abs 7
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.1998) · idF BGBl. I Nr. 138/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 123/1998 § 52↗RIS↗
in Kraft 01.09.1998 – 31.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 · danach: BGBl. I Nr. 87/2001 § 52↗RIS↗
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
§ 52.
(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt
1. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
3. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.
(2) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an hauswirtschaftlichen Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt 23 Wochenstunden. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
(3) Die Lehrverpflichtung nach den Abs. 1 und 2 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde, für mehr als drei Klassen um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
… 12 unveränderte Absätze
2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
3. für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
4. für die Verwaltung
a) der Sammlung für Fachkunde,
b) der Sammlung für Warenkunde,
c) der Sammlung für Fachzeichnen,
d) der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
e) der Laboratoriumseinrichtungen,
f) der Einrichtungen für
aa) Stenotypie und Phonotypie oder
bb) Maschinschreiben,
g) der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
h) der Einrichtungen für Werbetechnik,
i) der Lehrküche an hauswirtschaftlichen Berufsschulen,
i) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
… 31 unveränderte Absätze
k) der Bücherei,
l) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
5. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden.
Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
(4) Auf die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte ist Abs. 3 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. an die Stelle der Minderung der Lehrverpflichtung von je einer halben Wochenstunde eine Minderung der Lehrverpflichtung von je einer Wochenstunde und
2. an die Stelle der Gesamtminderung von höchstens einer Wochenstunde eine Gesamtminderung von höchstens eineinhalb Wochenstunden
tritt.
(4a) Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule
für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die
Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den
Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen
eingesetzt werden,
1. bis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit
ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich
Peripheriegeräte ......................... um 2  Wochenstunden
2. von 11 bis 25 solcher Anlagen ............ um 2,5 Wochenstunden
3. ab 26 solcher Anlagen .................... um 3  Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für Klassen, an
denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und
tatsächlich erfolgt,
1. bis zu 10 Klassen ........................ um 0,5 Wochenstunden
2. von 11 bis 20 Klassen .................... um 1  Wochenstunde
3. ab 21 Klassen ............................ um 1,5 Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
(4b) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 4a genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
(4c) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
(4d) Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Abs. 4a nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.
(5) Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Abs. 1 bis 4d mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.
(6) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(7) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen (ausgenommen hauswirtschaftliche Berufsschulen) handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
(8) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 7 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
… 4 unveränderte Absätze
(9) Bei Anwendung der Abs. 7 und 8 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 5 anzuwenden.
(10) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 7 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 8 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
(11) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)