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BGBl. I Nr. 124/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
124. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/1998× zu StbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 220 § 0↗RIS↗
§ 12geändertText, Z 1 lit a, lit b (neu), Z 2 (neu) · umnummeriert: Z 3, Z 4
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 505/1994 · danach: BGBl. I Nr. 124/1998 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 22.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 124/1998 · danach: BGBl. I Nr. 37/2006 § 12↗RIS↗
§ 12.
Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und 1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist oder und entweder
b) durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37 a) verloren hat, seither Fremder ist und seit mindestens ein Jahr 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Bundesgebiet hat oder
b) seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist oder
2. durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat oder
c) 3. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder
d) 4. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.