BGBl. I Nr. 124/1998
124. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertText, Z 1 lit b, lit c, Z 2, Z 4
§ 13.
1. sie vor dem 1. September 1983 er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß sie er
a) einen Fremden geheiratet,
b) gleichzeitig mit ihrem dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
c) während ihrer der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
2. sie er seither Fremder ist;
3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
4. sie er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei fünf Jahren nach der Auflösung der Ehe beantragt.