BGBl. I Nr. 124/1998
124. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1
§ 15.
(1) Der Lauf der Wohnsitzfristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 4, § 11a Z 4 lit. a, § 12 lit. a Z 1 und b 2 sowie § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a wird unterbrochen durch (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 14)
a) ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;
… 4 unveränderte Absätze
b) einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleichzuwertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 8)
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 14)
(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 lit. a ist nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 15)