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BGBl. I Nr. 124/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
124. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/1998× zu StbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 220 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4
in Kraft 31.07.1985 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 311/1985 · danach: BGBl. I Nr. 124/1998 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 22.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 124/1998 · danach: BGBl. I Nr. 37/2006 § 17↗RIS↗
§ 17.
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 3 zu erstrecken auf
1. die ehelichen Kinder des Fremden,
… 3 unveränderte Absätze
2. die unehelichen Kinder der Frau,
3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen,
4. die Wahlkinder des Fremden,
sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind.
(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 3 weiters auf die unehelichen Kinder der im Abs. 1 genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit letztere weiblichen Geschlechtes sind und die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.
(3) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen.
(4) Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10 Abs. 2 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 4 6 verliehen wird.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 17)