BGBl. I Nr. 125/1998
Änderungen durch diese Kundmachung
… 4 unveränderte Absätze
Artikel römisch zehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Aktiengesellschaften
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
Paragraph 3,
Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Aktiengesellschaften gilt folgendes:
- Ziffer einsGrundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.
- Ziffer 2Die in den Paragraphen 7, 8, 86, 211 und 225 c AktG sowie in den Paragraphen 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur
- Litera aAnpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge oder
- Litera bUmstellung der Nennbetragsaktien auf Stückaktien weiter anzuwenden.
- Ziffer 3Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals sind nach dem 31. Dezember 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.
- Ziffer 4Werden bis 31. Dezember 2000 die Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge angepaßt oder die Nennbetragsaktien auf Stückaktien umgestellt und ergibt sich daraus eine Veränderung der gesetzlich zulässigen Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, so kann die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder bis längstens 31. Dezember 2001 beibehalten werden.
Artikel römisch zehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragene Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
Paragraph 4,
Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragene Aktiengesellschaften, deren Grundkapital in Nennbetragsaktien zerlegt ist, gilt folgendes:
- Ziffer einsGrundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.
- Ziffer 2Die in den Paragraphen 7, 8, 86, 211 und 225 c AktG sowie in den Paragraphen 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur
- Litera aAnpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge oder
- Litera bUmstellung der Nennbetragsaktien auf Stückaktien weiter anzuwenden.
- Ziffer 3Die Satzung ist bis spätestens 31. Dezember 2002 an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Eintragungen auf Grund von Anmeldungen in das Firmenbuch nur dann vom Gericht vorzunehmen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird. Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals sind bereits nach dem 31. Dezember 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.
Artikel römisch zehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
Paragraph 5,
Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes:
- Ziffer einsDas Stammkapital und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Betrag lauten.
- Ziffer 2Die in den Paragraphen 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den Paragraphen 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
- Ziffer 3Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals sind nach dem 31. Dezember 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn der Gesellschaftsvertrag an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird (Artikel römisch eins, Paragraph 13, dieses Bundesgesetzes).
Artikel römisch zehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
Paragraph 6,
Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes:
- Ziffer einsStammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.
- Ziffer 2Die Paragraphen 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die Paragraphen 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführten Beträge mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Absatz 4, Satz 1 des EGVertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Schilling umzurechnen sind.
- Ziffer 3Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist nach dem 31. Dezember 2001 nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen, auf Schilling lautenden Beträge durch auf Euro lautende Beträge ersetzt wurden oder gleichzeitig ersetzt werden, wobei die Rückrechnung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge auf jenen Euro-Betrag, von dem nach Ziffer 2, ausgegangen worden ist, erfolgt.
Artikel römisch zehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Eintragung der Art der Aktien und Anpassung der Satzung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
Paragraph 8,
- Absatz eins,Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Aktiengesellschaften die nach Paragraph 5, Ziffer 2, FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.
- Absatz 2,Behalten Aktiengesellschaften die Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetragsaktien bei, so ist eine Anpassung der Satzung an Paragraph 17, AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht erforderlich.
Artikel römisch zehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Umstellung von Nennbetragsaktien auf Stückaktien
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
Paragraph 9,
- Absatz eins,Hauptversammlungsbeschlüsse, mit denen eine Aktiengesellschaft ihre Nennbetragsaktien auf Stückaktien umstellt, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefaßt, aber erst nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Änderung ist vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.
- Absatz 2,Beschließt eine Aktiengesellschaft die Umstellung ihrer Nennbetragsaktien auf Stückaktien vor dem 1. Jänner 1999, so kann gleichzeitig von der Hauptversammlung beschlossen werden, dem Aufsichtsrat die Befugnis zu übertragen, die in der Satzung enthaltenen Schilling-Beträge durch Euro-Beträge zu ersetzen.
Artikel römisch zehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Anmerkung, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
Gerichtsgebührenbefreiung, Eintragung der Anpassung
Paragraph 7,
- Absatz eins,Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, die die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen zum Gegenstand haben, sowie Firmenbucheintragungen, die auf Grund solcher Anmeldungen vorgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jänner 2003 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Wird in der Eingabe, die die Anmeldung enthält, darüber hinaus noch die Vornahme weiterer Eintragungen begehrt, so sind für diese Eintragungen die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 römisch eins Litera b, bzw. c GGG und allfällige zusätzliche Gebühren für Einschaltungskosten (Tarifpost 10 Anmerkung 6 GGG) zu entrichten; hingegen ist auch in diesen Fällen die Eingabe von den Gerichtsgebühren nach Tarifpost 10 römisch eins Litera a, GGG befreit.
- Absatz 2,In der Eintragung ist auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuweisen.