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BGBl. I Nr. 125/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
125. Bundesgesetz: 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 1. Euro-JuBeG
Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen, das Handelsgesetzbuch, die 4. handelsrechtliche Einführungsverordnung, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Preisauszeichnungsgesetz geändert sowie einige Bestimmungen über Fremdwährungs- und Goldklauseln aufgehoben werden (1. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 1. Euro-JuBeG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 342 § 0↗RIS↗
§ 165geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1966 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 98/1965 · danach: BGBl. I Nr. 125/1998 § 165↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 125/1998 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 165↗RIS↗
§ 165. Bezugserklärung
(1) Das Bezugsrecht wird durch schriftliche Erklärung ausgeübt. Die Erklärung (Bezugserklärung) ist doppelt auszustellen; sie hat die Beteiligung nach der Zahl, und bei Nennbetragsaktien auch dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien sowie die Feststellungen nach § 160 Abs. 2, § 161 und den Tag anzugeben, an dem der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung gefaßt ist.
(2) Die Bezugserklärung hat die gleiche Wirkung wie die Abgabe einer Zeichnungserklärung. Bezugserklärungen, deren Inhalt nicht dem Abs. 1 entspricht oder die Beschränkungen der Verpflichtung des Erklärenden enthalten, sind nichtig.
(3) Werden Bezugsaktien ungeachtet der Nichtigkeit einer Bezugserklärung ausgegeben, so kann sich der Erklärende auf die Nichtigkeit nicht berufen, wenn er auf Grund der Bezugserklärung als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.
(4) Jede nicht in der Bezugserklärung enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.