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BGBl. I Nr. 125/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
125. Bundesgesetz: 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 1. Euro-JuBeG
Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen, das Handelsgesetzbuch, die 4. handelsrechtliche Einführungsverordnung, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Preisauszeichnungsgesetz geändert sowie einige Bestimmungen über Fremdwährungs- und Goldklauseln aufgehoben werden (1. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 1. Euro-JuBeG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 342 § 0↗RIS↗
§ 166geändertAbs 2
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 304/1996 · danach: BGBl. I Nr. 125/1998 § 166↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 125/1998 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 166↗RIS↗
§ 166. Ausgabe der Bezugsaktien
(1) Der Vorstand darf die Bezugsaktien nur in Erfüllung des im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgeben, der sich aus dem Beschluß ergibt.
(2) Die Ausgabe gegen Wandelschuldverschreibungen darf nur geschehen, wenn der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag der zum Umtausch eingereichten Schuldverschreibungen und dem höheren Nennbetrag geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien gedeckt ist aus dem Bilanzgewinn, einer freien Rücklage oder durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten. Dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag, zu dem die Schuldverschreibungen ausgegeben sind, den Gesamtnennbetrag geringsten Ausgabebetrag der Bezugsaktien insgesamt erreicht oder übersteigt.