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BGBl. I Nr. 127/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Übernahmegesetz – ÜbG sowie Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG) sowie über Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahmegesetz (ÜbG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.01.1999 – 19.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 127/1998 · danach: BGBl. I Nr. 75/2006 § 12↗RIS↗

Neutralitätsgebot für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft

Paragraph 12,

Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft dürfen keine Maßnahmen setzen, die geeignet sind, den Aktionären die Gelegenheit zur freien und informierten Entscheidung über das Angebot zu nehmen; Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 gilt sinngemäß. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zielgesellschaft die Absicht des Bieters, ein Angebot abzugeben, bekannt wurde, bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses, bei Zustandekommen der Übernahme bis zur Durchführung des Angebots, haben Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft Maßnahmen zu unterlassen, durch die das Angebot vereitelt werden könnte. Diese Einschränkung gilt nicht für Maßnahmen, zu deren Vornahme die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft bereits verpflichtet sind oder die auf Beschlüssen der Hauptversammlung beruhen, die nach Bekanntwerden der Absicht des Bieters, ein Angebot zu stellen, gefaßt worden sind.