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BGBl. I Nr. 127/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Übernahmegesetz – ÜbG sowie Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG) sowie über Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahmegesetz (ÜbG) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 01.01.1999 – 19.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 127/1998 · danach: BGBl. I Nr. 75/2006 § 27↗RIS↗

Abweichende Satzungsbestimmungen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Zielgesellschaft kann in ihrer Satzung vorsehen, daß
    1. Ziffer eins
      eine kontrollierende Beteiligung anzunehmen ist, wenn die Beteiligung den Bieter in die Lage versetzt, allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (Paragraph 23, Absatz eins,) einen bestimmten Hundertsatz der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte auszuüben oder über die Ausübung der Stimmrechte zu entscheiden (Paragraph 22, Absatz 5,);
    2. Ziffer 2
      der in Paragraph 26, Absatz eins, vorgesehene Abschlag von 15 vom Hundert bei Bestimmung des Preises für das Pflichtangebot ausgeschlossen oder mit einem niedrigeren Hundertsatz festgelegt wird;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen, Genußscheine und Optionen nicht besteht.
  2. Absatz 2,Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinn des Absatz eins, sowie Beschlüsse zu deren Änderung bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen.
  3. Absatz 3,Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins und 2 bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit die Stimmrechtsgrenze nach Absatz eins, Ziffer eins, oder der Abschlag nach Absatz eins, Ziffer 2, angehoben wird.