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BGBl. I Nr. 127/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Übernahmegesetz – ÜbG sowie Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz – ÜbG) sowie über Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahmegesetz (ÜbG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 127/1998 § 6↗RIS↗

Verhandlungen mit der Zielgesellschaft

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bieter kann seine Überlegungen und seine Absicht, ein Angebot zu stellen, auch vor deren Bekanntmachung oder Veröffentlichung den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft bekanntgeben und hierüber mit diesen verhandeln.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft haben für Geheimhaltung zu sorgen; die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, über die Pflichten des Bieters gelten auch für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft. Der Vorstand der Zielgesellschaft ist jedoch unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz zur Bekanntmachung verpflichtet, wenn bei Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, daß diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen zurückzuführen sind.
  3. Absatz 3,Zur Geheimhaltung sind auch Aktionäre der Zielgesellschaft verpflichtet, mit denen der Bieter unter Hinweis auf die Vertraulichkeit über den Erwerb von Anteilsrechten verhandelt oder die sonst vom Bieter oder von der Zielgesellschaft Kenntnis von geheimzuhaltenden Tatsachen erlangen.