BGBl. I Nr. 137/1998
137. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Bundesgesetz, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4 § 23geändertBezeichnung, Text (neu)
Den Lehrplan für den ergänzenden Unterricht (§ 21) und die näheren Vorschriften für die ergänzenden Prüfungen (§ 22) erläßt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in slowenischer oder in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache beziehungsweise für die Erteilung des Slowenischunterrichtes Rechnung getragen wird.