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BGBl. I Nr. 138/1998

kundgemacht 18.08.1998 RIS↗Parlament↗
138. Bundesgesetz: 55. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (55. Novelle zum ASVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/1998× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 121271 § 0↗RIS↗
§ 271geändertAbs 1 Z 3
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 138/1998 § 271↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 138/1998 § 271↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Berufsunfähigkeitsrente.
§ 271.
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Berufsunfähigkeit (§ 273) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
3. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.
(2) Anspruch auf die Berufsunfähigkeitspension hat auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(3) § 254 Abs. 3 bis 5 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.
§ 271geändertAbs 1 Z 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2001) · idF BGBl. I Nr. 139/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 138/1998 § 271↗RIS↗
in Kraft 01.01.2001 – 30.06.2004 · idF BGBl. I Nr. 138/1998 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 271↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Berufsunfähigkeitsrente.
§ 271.
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Berufsunfähigkeit (§ 273) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
3. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.
(2) Anspruch auf die Berufsunfähigkeitspension hat auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.