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BGBl. I Nr. 13/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
13. Bundesgesetz: 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (3. ZollR-DG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 11381 § 0↗RIS↗
§ 117geändertAbs 4
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 13/1998 § 117↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 20.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 13/1998 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 117↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Unterabschnitt 3
Vollstreckungshilfe
§ 117.
(1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
b) der Richtlinie des Rates (76/308/EWG) vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976,
S. 18, (Beitreibungsrichtlinie).
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
(4) Der § 112 mit Ausnahme des Abs. 3 Nr. 3 gilt für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.
Schlagworte
Einfuhrabgabe, Ausrichtungsfonds