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BGBl. I Nr. 13/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
13. Bundesgesetz: 3. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (3. ZollR-DG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 11381 § 0↗RIS↗
§ 85aneu
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.1998 · idF BGBl. I Nr. 13/1998 · danach: BGBl. I Nr. 126/1998 § 85a↗RIS↗

Zu Artikel 243, ZK

Paragraph 85 a, (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des Paragraph 2, Absatz eins und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Absatz 2, Buchstabe a ZK) die Berufung zu

  1. Ziffer eins
    gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
  2. Ziffer 2
    wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
  3. Ziffer 3
    wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Absatz 2, ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß Paragraph 311, Absatz 2, erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Absatz eins, ZK-DVO entscheidet.
  1. Absatz 2,Die Berufung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, bei der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, bei der Behörde, der der Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt zuzuordnen ist, einzubringen; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, ist die Berufung bei der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, bei Säumigkeit dieser beim Bundesminister für Finanzen, wenn aber der Bundesminister für Finanzen selbst säumig ist, bei diesem einzubringen.