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BGBl. I Nr. 140/1998

kundgemacht 18.08.1998 RIS↗Parlament↗
140. Bundesgesetz: 22. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (22. Novelle zum BSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/1998× zu BSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 12521 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 140/1998 · danach: BGBl. I Nr. 162/2015 § 13↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
Versicherungsträger

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit dem Sitz in Wien.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften
    1. Litera a
      Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung,
    2. Litera b
      Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes,
    3. Litera c
      Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten und
    4. Litera d
      Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation
    zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist. Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 148 y und 150 bis 161 bezeichneten Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 148 y und 150 bis 161 bezeichneten Aufgaben zu beteiligen. Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, – zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.