Absatz eins,Für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 204 000 S Anmerkung eins, ); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß Paragraph 3, Absatz eins, versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) vervielfachte Betrag.
BGBl. I Nr. 140/1998
140. Bundesgesetz: 22. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (22. Novelle zum BSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 148fneu
Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen
Paragraph 148 f,
- Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist auch die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 178, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 181, ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(_________________
Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 205 224 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 206 866 S)