daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder
BGBl. I Nr. 140/1998
140. Bundesgesetz: 22. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (22. Novelle zum BSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 149qneu
Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
Paragraph 149 q,
Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,
- Ziffer eins
- Ziffer 2daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.