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BGBl. I Nr. 140/1998

kundgemacht 18.08.1998 RIS↗Parlament↗
140. Bundesgesetz: 22. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (22. Novelle zum BSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/1998× zu BSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 12521 § 0↗RIS↗
§ 97neu
in Kraft 01.01.2000 – 30.06.2001 · idF BGBl. I Nr. 140/1998 · danach: BGBl. I Nr. 101/2001 § 97↗RIS↗

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gemäß Absatz 4 bis 7 gebühren auch für die im Paragraph 78, Absatz 2, genannten Angehörigen und für die gemäß Paragraph 78, Absatz 7, in der Satzung den Angehörigen gleichgestellten Personen.
  3. Absatz 3,Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
  4. Absatz 4,Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 84, 85 und 88 gewährt.
  5. Absatz 5,Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 86 bis 88 gewährt.
  6. Absatz 6,Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.
  7. Absatz 7,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der Paragraphen 90 bis 93 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die oder aus der Anstalt zu übernehmen.
  8. Absatz 8,Betriebshilfe oder Wochengeld (Paragraph 98,) oder Teilzeitbeihilfe (Paragraph 99,) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.