BGBl. I Nr. 141/1998
141. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (11. Novelle zum FSVG)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (11. Novelle zum FSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändert
Beiträge in der Pensionsversicherung
§ 8.
Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 20 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. § 33 Abs. 9 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vom Weiterversicherten selbst zu tragende Beitragsteil 10,25% der Beitragsgrundlage beträgt und der aus Mitteln des Bundes zu tragende Beitragsteil 9,75% der Beitragsgrundlage.