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BGBl. I Nr. 143/1998

kundgemacht 18.08.1998 RIS↗Parlament↗
143. Bundesgesetz: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG, Erlassung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden und Änderungen des Kartellgesetzes 1988 und des Preisgesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, erlassen wird und das Kartellgesetz 1988 und das Preisgesetz 1992 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 19.02.1999 · idF BGBl. I Nr. 143/1998 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Vom Aktienkapital der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) muß mindestens 51 vH im Eigentum des Bundes stehen. Mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals beschränkt.
  2. Absatz 2,Von den Anteilsrechten an den in der Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen.