BGBl. I Nr. 147/1998
147. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 121ageändertAbs 1
§ 121a.
(1) Die Austro Control GmbH oder und andere zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiete Gebiet der Flugsicherung ermächtigte natürliche oder juristische Personen haben die gemäß der Richtlinie 93/65/EWG den Richtlinien des Rates oder der Europäischen Union vom 19. Juli 1993 von Kommission der Europäischen Kommission Gemeinschaften als verbindlich erklärten Normen der Europäischen Organisation für Flugsicherung EUROCONTROL im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend zu berücksichtigen anzuwenden.
(2) Alle Hinweise auf solcherart für verbindlich erklärten Normen von EUROCONTROL werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.