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BGBl. I Nr. 153/1998

kundgemacht 20.08.1998 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1998
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 216 § 0↗RIS↗
§ 206geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 4 (neu) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.01.1975 – 30.09.1998 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 153/1998 § 206↗RIS↗
in Kraft 01.10.1998 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 153/1998 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 § 206↗RIS↗
Beischlaf mit Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen
§ 206.
(1) Wer mit einer unmündigen Person den außerehelichen Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(23) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, besteht die geschlechtliche Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.