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BGBl. I Nr. 153/1998

kundgemacht 20.08.1998 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1998
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 5 § 0↗RIS↗
§ 250geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1994 – 30.09.1998 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. I Nr. 153/1998 § 250↗RIS↗
in Kraft 01.10.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 153/1998 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 250↗RIS↗
§ 250.
(1) Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Er muß ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind.
(2) Ist diese Mitteilung unterblieben, so muß sie jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit vor Schluß des Beweisverfahrens nachgetragen werden.
(3) Bei der Vernehmung von Zeugen, die nach hat der Vorsitzende § 152 162a Abs. 1 Z letzter Satz und Abs. 2 oder 3 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit sind, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten oder deren Angaben zur Person unterbleiben (§ 166a), ist § 162a bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die für den Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften vom Vorsitzenden zu beobachten sind. In diesem Fall ist Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.