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BGBl. I Nr. 15/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
15. Bundesgesetz: Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 – EIRAG 1997
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992 und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden (Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 – EIRAG 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 17 § 0↗RIS↗
§ 1aneu
in Kraft 10.01.1998 – 19.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 15/1998 · danach: BGBl. I Nr. 166/1999 § 1a↗RIS↗

Paragraph eins a, (1) Eisenbahnunternehmen werden im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen unterschieden in:

  1. Ziffer eins
    Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
    die dem Bau und Betrieb von Schieneninfrastruktur dienen, darüber verfügungsberechtigt sind und sie zur Benützung zwecks Eisenbahnverkehrs bereithalten;
  2. Ziffer 2
    Eisenbahnverkehrsunternehmen,
    die dem Eisenbahnverkehr auf Eisenbahnanlagen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen dienen und die selbst die Traktion sicherstellen.
Eisenbahnunternehmen können sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sein.
  1. Absatz 2,Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht auf den Regionalverkehr beschränkt ist und deren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen Mitgliedstaaten.
  2. Absatz 3,Regionalverkehr sind jene Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken.