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BGBl. I Nr. 15/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
15. Bundesgesetz: Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 – EIRAG 1997
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992 und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden (Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 – EIRAG 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 17 § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 10.01.1998 – 19.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 15/1998 · danach: BGBl. I Nr. 166/1999 § 26↗RIS↗

Paragraph 26,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998,)

  1. Absatz 2,Ein Eisenbahnunternehmen, dessen Vermögen dem Heimfall (Paragraph 31,) unterliegt, bedarf zur Aufnahme von Darlehen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen; sie darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 3,Die Veräußerung oder Verpachtung einer Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke sowie die sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles des Betriebes bedarf der Genehmigung der Behörde; sie ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 4,Die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Eisenbahnanlagen sind, bedarf der Genehmigung der Behörde; das gleiche gilt für die Vermietung und die Verpachtung mit einer mehr als einjährigen Kündigungsfrist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 5,Wurden die in Absatz 2 bis 4 bezeichneten Rechtsakte ohne Genehmigung gesetzt, so sind sie, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2,, nichtig.