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BGBl. I Nr. 15/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
15. Bundesgesetz: Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 – EIRAG 1997
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992 und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden (Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 – EIRAG 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 17 § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft 10.01.1998 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 15/1998 · danach: BGBl. I Nr. 38/2004 § 36↗RIS↗

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Lage der Hoch- und Kunstbauten und der ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen unterliegt der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung.
  2. Absatz 2,Die Hoch- und Kunstbauten selbst sind von der Behörde zusätzlich zu genehmigen. Vor dieser Genehmigung ist bei Hochbauten der Landeshauptmann, sofern dieser zur Erteilung der Genehmigung nicht selbst zuständig ist, anzuhören.
  3. Absatz 3,Eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel sind durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf Grund von Typenplänen oder von der Behörde im Einzelfall zu genehmigen.
  4. Absatz 4,Die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Genehmigungen sind nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs sowie des Standes der technischen Entwicklung zu erteilen.
  5. Absatz 5,Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens kann die Behörde insbesondere auch anordnen, daß eine zeitlich befristete Erprobung von Fahrbetriebsmitteln außerhalb von Beförderungen im allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu erfolgen hat, sofern dies für eine ausreichende Beurteilung der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs notwendig erscheint. Dabei kann die Behörde die näheren Kriterien für die Erprobung festlegen.