BGBl. I Nr. 161/1998
161. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändertAbs 1
Entscheidung über Einsprüche
§ 30.
(1) Über den Einspruch hat binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.