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BGBl. I Nr. 161/1998

kundgemacht 20.10.1998 RIS↗Parlament↗
161. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/1998× zu NRWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) 10 § 0↗RIS↗
§ 52geändertAbs 5 (neu) · umnummeriert: Abs 6
in Kraft 01.05.1993 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 471/1992 · danach: BGBl. I Nr. 161/1998 § 52↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 161/1998 · danach: BGBl. I Nr. 28/2007 § 52↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
IV. HAUPTSTÜCK
Abstimmungsverfahren
1. Abschnitt
Wahlort und Wahlzeit
Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden, in Wien des Magistrates
§ 52.
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 53 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 58 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 58 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wieviele besondere Wahlbehörden gemäß § 73 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.
(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
(56) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.