BGBl. I Nr. 162/1998
162. Bundesgesetz: Änderung der Europawahlordnung
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertAbs 1
Entscheidung über Einsprüche
§ 18.
(1) Über den Einspruch hat binnen neun Tagen nach Ende der Einsichtsfrist des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, ist anzuwenden.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.