BGBl. I Nr. 162/1998
162. Bundesgesetz: Änderung der Europawahlordnung
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändert
Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen
§ 21.
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.