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BGBl. I Nr. 168/1998

kundgemacht 10.11.1998 RIS↗Parlament↗
168. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 168/1998× zu SDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) 614 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.05.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 137/1975 · danach: BGBl. I Nr. 168/1998 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 168/1998 · danach: BGBl. I Nr. 115/2003 § 6↗RIS↗
Befristung des Eintrags
§ 6.
(1) Der Eintrag in der die Sachverständigenliste ist - es sei denn, daß der Sachverständige eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer inländischen Hochschule hat - zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung folgenden Kalenderjahrs Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in die Sachverständigenliste einzutragen.
(2) Auf Antrag des Sachverständigen kann die im Abs. 1 vorgesehene Befristung aufgehoben werden, Der Antrag des Sachverständigen auf Verlängerung des Eintrags ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich zu stellen. Der Sachverständige bleibt über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über den fristgerechten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Der Eintrag kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z. 1 Buchstabe b und der Z. 2, nach wie vor gegeben sind. Auf die Aufhebung der Befristung besteht kein Anspruch. mit Ausnahme der Z 1 Buchstabe b und der Z 2, sowie nach § 2a nach wie vor gegeben sind. Auf die Verlängerung des Eintrags besteht kein Anspruch.
(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung, bei häufiger Heranziehung zumindest im letzten Jahr in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen; der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist, nicht aber vor Beginn des letzten Kalenderjahrs zu stellen. Sofern Ist der Sachverständige dem entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin - besonders wegen seiner häufigen Heranziehung als Sachverständiger - bekannt ist, ist der Antrag in Abschrift den so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern der von Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten, zu übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte stichprobenartig einige der Gutachten des Sachverständigen auf die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau nachzuprüfen. Die im § 4 Abs. 1 dritter Satz genannten Nachweise dürfen nur verlangt werden, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z. 1, mit Ausnahme des Buchstaben b, noch gegeben sind. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er weitere Ermittlungen anstellen und ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.