Absatz eins,Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals vom Präsidenten einberufen.
BGBl. I Nr. 169/1998
169. Bundesgesetz: Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998 und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84neu
Kurienversammlungen
Paragraph 84,
- Absatz 2,Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und seinen Stellvertreter. In der Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl eines ausschließlich den ärztlichen Beruf selbständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Vorstandes (Paragraph 81, Absatz eins,). Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der Vollversammlung oder beim Vorstand der Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (Paragraph 85, Absatz 3,), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Beschlußfassung in der Kurienversammlung Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß.
- Absatz 3,Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere
- Ziffer einsdie Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
- Ziffer 2die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,
- Ziffer 3die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
- Ziffer 4die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (Paragraph 91, Absatz 2,),
- Ziffer 5die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,
- Ziffer 6die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.
- Absatz 4,Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere
- Ziffer einsdie Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 11,),
- Ziffer 2der Abschluß und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte,
- Ziffer 3der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
- Ziffer 4die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,
- Ziffer 5die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Versorgung durch niedergelassene Ärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,
- Ziffer 6die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals,
- Ziffer 7die Einrichtung eines ärztlichen Notdienstes,
- Ziffer 8die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
- Ziffer 9die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
- Ziffer 10die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,
- Ziffer 11die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (Paragraph 91, Absatz 2,),
- Ziffer 12die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.
- Absatz 5,Der Kurienversammlung der Zahnärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Zahnärzte, wobei in den Belangen der angestellten Zahnärzte die Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz) und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere
- Ziffer einsdie Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Zahnärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 11,),
- Ziffer 2der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge, soweit sich diese auf die Festsetzung der Zahl und die örtliche Verteilung sowie die Auswahl der Vertragszahnärzte und den Abschluß oder die Lösung von Einzelverträgen beziehen,
- Ziffer 3die zustimmende oder ablehnende Stellungnahme zu beabsichtigten Vertragsabschlüssen der Österreichischen Ärztekammer mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge,
- Ziffer 4der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender zahnärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
- Ziffer 5die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatzahnärztliche Leistungen, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Honorarrichtlinien bestehen,
- Ziffer 6die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung zahnärztlicher Versorgung durch niedergelassene Zahnärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,
- Ziffer 7die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
- Ziffer 8die Beratung der angestellten Zahnärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,
- Ziffer 9die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
- Ziffer 10die Einrichtung eines zahnärztlichen Notdienstes,
- Ziffer 11die fachspezifische Fortbildung der Kurienmitglieder,
- Ziffer 12die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des zahnärztlichen Hilfspersonals,
- Ziffer 13die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,
- Ziffer 14die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (Paragraph 91, Absatz 2,),
- Ziffer 15die Schlichtung in Streitfällen, die Kurienangehörige betreffen.