Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 169/1998

kundgemacht 10.11.1998 RIS↗Parlament↗
169. Bundesgesetz: Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998 und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 169/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) neu § 0↗RIS↗
§ 86neu
in Kraft 11.11.1998 – 10.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 169/1998 · danach: BGBl. I Nr. 110/2001 § 86↗RIS↗

Präsidialausschuß

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Der Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den Kurienobmännern und dem Finanzreferenten. Er wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2,Dem Präsidialausschuß obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes,
    2. Ziffer 2
      die Koordinierung im Falle eines Präsidentenvetos gemäß Paragraph 83, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      die Koordinierung von Kurienangelegenheiten, sofern diese die Interessen von mehr als einer Kurie wesentlich berühren,
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung in Personalangelegenheiten.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten, die die Interessen einer anderen Kurie berühren könnten, den Präsidialausschuß zu befassen (Absatz 2, Ziffer 3,).
  4. Absatz 4,Der Präsident hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß Paragraph 83, Absatz 4, oder einer Befassung gemäß Absatz 3, längstens innerhalb von vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen. Der Präsident hat darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Kurienversammlungen erreicht wird.
  5. Absatz 5,Der Präsidialausschuß entscheidet über den Abschluß und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Beschlußfassung im Präsidialausschuß ist Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse in Personalangelegenheiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vorstand. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.