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BGBl. I Nr. 175/1998

kundgemacht 04.12.1998 RIS↗Parlament↗
175. Bundesgesetz: Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebrauchsmustergesetz (GMG) 49 § 0↗RIS↗
§ 38geändertAbs 6
in Kraft 01.04.1994 – 31.01.1999 · idF BGBl. Nr. 211/1994 · danach: BGBl. I Nr. 175/1998 § 38↗RIS↗
in Kraft 01.02.1999 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 175/1998 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 38↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Akteneinsicht
§ 38.
(1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
(2) In Akten, die veröffentlichte Gebrauchsmuster (§ 23) betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
(3) Dritten ist in Akten, die nicht veröffentlichte Gebrauchsmuster betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Anmelder auf seine Gebrauchsmusteranmeldung berufen hat. Nach der Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters, das auf einer gesonderten Anmeldung beruht, kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der früheren Anmeldung Einsicht nehmen.
(4) Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
(5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter ein Gebrauchsmuster angemeldet wurde, welches Aktenzeichen die Anmeldung hat, welcher Patentklasse sie angehört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.
Schlagworte
Abschrift, Geschäftsgeheimnis