BGBl. I Nr. 177/1998
177. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 19geändertZ 1; Abs 3
Mitglieder
§ 19. (1) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
1. ein je zwei Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen, für Gesundheit und Konsumentenschutz, für Inneres, für Landesverteidigung, für Umwelt, Jugend und Familie und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst Verkehr,
2. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
… 5 unveränderte Absätze
3. je ein Vertreter jedes Landes,
4. ein Vertreter der Agrarmarkt Austria,
5. je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes.
(2) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
1. je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung,
2. je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Die Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Abs. 1 Z 5 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und jene nach Abs. 2 Z 2 vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die im Abs. 1 Z 2 und 5 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen.
(6) Außer den in den Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses teilnehmen.