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Art. 2 § 19

Fassungen
01.01.1999 bis 10.08.2001 — BGBl. I Nr. 177/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 19 heute25.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 11/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 1925.03.202631.12.2035 § → § BGBl. I Nr. 11/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 1931.12.201624.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 113/2016
Art. 2 § 1924.06.200630.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 87/2006
Art. 2 § 1911.08.200123.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
Art. 2 § 1901.01.199910.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 177/1998
Art. 2 § 1901.01.199731.12.1998 BGBl. Nr. 789/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 177/1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001danach: BGBl. I Nr. 108/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitglieder

Paragraph 19, (1) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:

  1. Ziffer eins
    je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Umwelt, Jugend und Familie und für Wissenschaft und Verkehr,
  2. Ziffer 2
    je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  3. Ziffer 3
    je ein Vertreter jedes Landes,
  4. Ziffer 4
    ein Vertreter der Agrarmarkt Austria,
  5. Ziffer 5
    je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes.
  1. Absatz 2,Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land.
  2. Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Absatz eins, Ziffer 5, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 5, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und jene nach Absatz 2, Ziffer 2, vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz eins und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  4. Absatz 5,Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 5 und Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen.
  5. Absatz 6,Außer den in den Absatz eins und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses teilnehmen.

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR12090263

Alte Dokumentnummer

N5199813073O